Satzung der Abrahamic Reunion e. V.

S A T Z U N G  2 0 2 2

 

  • 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Abrahamic Reunion“.

(2) Der Verein ist unter der Nr. 700469 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Dem Namen kann der geografische Zusatz „Deutschland“ oder – im internationalen Verkehr – „Germany“ angefügt werden.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Fulda.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Wesen und Zwecke des Vereins

(1) Der Verein ist getragen vom Geist der religiösen Verständigung insbesondere der abrahamitischen Religionen im Heiligen Land und überall sonst auf der Welt.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung. Diese sind im Einzelnen:

  1. a) die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind;
  2. b) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  3. c) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Religion sowie des Völkerverständigungsgedankens;
  4. d) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke sowie die Stärkung des Rechtsbewusstseins in Bezug auf die Menschenrechte;
  5. e) die Förderung der Erziehung und Bildung.

(3) Die Satzungszwecke sollen verwirklicht werden, indem sich der Verein vorrangig im Heiligen Land sowie in einigen Schwerpunktländern (vor allem in Lateinamerika, Indien und Afrika) wie folgt engagiert:

  1. a) Finanzielle, materielle bzw. koordinierende Unterstützung von Menschen in den o.g. Regionen, die in Not sind oder verletzlich und schutzbedürftig am Rande der Gesellschaft leben bzw. unterschiedlichsten Formen von Gewalt ausgesetzt sind (z. B. Einzelnothilfen, Versorgung mit Hilfsgütern, Medikamenten, Lebensmitteln, Baumaterialien etc. einschließlich entsprechender Logistik und Koordination mit vor Ort tätigen Nichtregierungsorganisationen).
  2. b) Unterstützung von Menschen und lokalen Organisationen in den o.g. Regionen, die sich über Grenzen gesellschaftlicher oder religiöser Art hinweg für Frieden, gegenseitiges Verständnis und Vertrauen einsetzen (z.B. Finanzierung von interreligiösen Friedenstreffen insbesondere in Israel und Palästina; finanzielle Unterstützung von Aktivitäten lokal tätiger Organisationen im Rahmen von Kleinprojekten z.B. im Bereich Bewusstseinsarbeit, gewaltloses Konfliktmanagement, Frauenarbeit).
  3. c) Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe durch Einsatz für die Schaffung menschenwürdiger Lebensbedingungen wie Ernährungssicherung ein- schließlich der Bereitstellung sauberen Trinkwassers, Basisgesundheitsversorgung, Bildung, Förderung Einkommen schaffender Maßnahmen (z.B. Finanzierung von Brunnenbau, Schulräumen, Vergabe von Kleinkrediten, Finanzierung von Gesundheitsstationen und Gesundheitsbildung, Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen in nachhaltigen Anbaumethoden innerhalb landwirtschaftlicher Kleinprojekte).
  4. d) Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland zu Themen, die die Vereinszwecke betreffen, insbesondere zu Friedensarbeit im Heiligen Land und Kindern in Entwicklungsländern; Organisation von Veranstaltungen wie Projekttagen in Schulen und Vorträgen.
  5. e) Finanzierung von interkulturellem Austausch (z.B. interreligiöse Frauentreffen im Heiligen Land; grenzübergreifende interreligiöse Kulturveranstaltungen) und Seminaren zu spezifischen Themen (z.B. Bildungsveranstaltungen zu Themen wie gewaltfreie Kommunikation, geschlechterspezifische Rollenverteilung, interreligiöser Austausch und Kommunikation).
  6. f) Zusammenarbeit und Austausch mit anderen humanitären Organisationen im In- und Ausland sowie Netzwerkbildung (z.B. Austausch und Zusammenarbeit mit Caritas International, Rising Tide International, AMICA, DED, BENGO u.a.) sowie Partnerorganisationen in den jeweiligen Ländern (z.B. Jerusalem Peacemaker und Abrahamic Reunion, kirchlichen Kongregationen in sog. Entwicklungsländern, Mother Teresa Rural Development Society India etc.).

(4) Der Verein arbeitet zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke mit Vertrauenspersonen vor Ort zusammen, die im Namen und Auftrag des Vereins Projekte durchführen, koordinieren und / oder mit aus Deutschland zufließenden Mitteln unterstützen, dem Vorstand berichten und Rechenschaft über die Mittelverwendung ablegen. Eine ebenso enge Zusammenarbeit findet mit dem Verein Abrahamic Reunion USA, 2372 Arden Drive, Sarasota FL 34232, statt.

 

  • 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungszwecke verwendet werden.

 (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören ordentliche, korporative und Ehrenmitglieder an, die den in § 2 genannten Geist des Vereins fördern und seine ebendort genannten Zwecke unterstützen möchten.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft können diejenigen natürlichen Personen erlangen, die die in § 2 in dieser Satzung genannten Zwecke unterstützen wollen, unabhängig davon, ob sie sich persönlich aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligen möchten oder nicht. Uber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Die korporative Mitgliedschaft kann durch Vereine oder Initiativgruppen erworben werden, die im gleichen Sinne wie „Abrahamic Reunion“ tätig sind. Sie tritt in Kraft, nachdem der Vorstand dem Aufnahmeantrag zugestimmt hat und der Jahres-Mitgliedsbeitrag für korporative Mitglieder bezahlt ist.

(4) Ehrenmitglieder können aufgrund besonderer Verdienste um die Zwecke des Vereins vom Vorstand ernannt werden. Vorschläge für die Ernennung können von Mitgliedern des Vereins beim Vorstand eingereicht werden.

(5) Mitgliedsbeiträge in Form eines jährlichen Geldbeitrags werden von korporativen Mitgliedern erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich auf Antrag des Vorstands die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

(6) Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. a) Austritt aus dem Verein. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist für ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder jederzeit und ohne Einhaltung von Fristen möglich, für korporative Mitglieder mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeweiligen Geschäftsjahrs;
  2. b) Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Nichtnachkommens der Pflichten gegenüber dem Verein. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung die Mitgliederversammlung anzurufen, die darüber mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig befindet;
  3. c) Tod;
  4. d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
  5. e) Auflösung des Vereins.

Gezahlte Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr werden in keinem Fall, auch nicht anteilsmäßig, erstattet.

 

  • 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der Vorstand,
  3. c) die Revisor/innen.

 

  • 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, korporativen und Ehrenmitgliedern. Ordentliche und korporative Mitglieder sind stimmberechtigt, wobei jedes korporative Mitglied nur über 1 Stimme verfügt. Stimmen sind nicht übertragbar. Ehrenmitglieder haben, sofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, beratende Stimme, jedoch kein Stimmrecht.

(2) Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal jährlich statt. Sie wird 14 Tage vorher vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist immer einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen oder der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich erachtet.

(4) Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Sie können auch online in Form von Videokonferenzen erfolgen.

(5) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich, Gäste können jedoch durch einfachen Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden. Gäste haben weder Rede- noch Stimmrecht, das Rederecht kann ihnen jedoch vom Vorstand eingeräumt werden.

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten auch hier als nicht abgegeben. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

(8) Anträge zur Tagesordnung können von jedem erschienenen stimmberechtigten Mitglied vorgetragen werden. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Sie müssen die wesentlichen Gründe für die Satzungsänderung bezeichnen und vom Vorstand zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im genauen Wortlaut verschickt werden.

(9) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder von einem anderen von ihm zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet.

(10) Der Verlauf der Versammlung ist zu protokollieren. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll zu führen hat. In dem Protokoll sind neben der Tagesordnung zumindest die Beschlussfähigkeit, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie alle gefassten Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnis zu verzeichnen. Das Protokoll wird von dem/der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet und den Mitgliedern schriftlich per elektronischer Post zugestellt. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt und dem Protokoll beigefügt.

 

  • 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. a) Festlegung der Mitgliedsbeiträge für korporative Mitglieder;
  2. b) Satzungsänderungen;
  3. c) Auflösung des Vereins;
  4. d) Entgegennahme des Jahresberichtes einschließlich Kassenbericht des Vorstands;
  5. e) Entgegennahme des Berichts der Revisor/innen;
  6. f) Entlastung sowie Neu- bzw. Wiederwahl des Vorstands;
  7. g) Wahl bzw. Wiederwahl der Revisor/innen;
  8. h) Beratung inhaltlicher Themen.

 

  • 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er besteht aus ein bis drei Funktions-träger/innen, denen bis zu zwei Beisitzer/innen beigeordnet werden können. Die Anzahl der Funktionsträger/innen und Beisitzer/innen wird vor deren Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beisitzer/innen genießen bei Entscheidungen des Vorstands das gleiche Stimmrecht wie die Funktionsträger/innen.

(2) Eine Organisation kann zum Beisitzer gewählt werden. In diesem Fall hat der gesetzliche Vertreter der Organisation zwei Personen zu benennen, welche die Aufgaben des Beisitzers ausüben. Beide Personen sind berechtigt, allein die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Jede Organisation hat jedoch nur ein Stimmrecht.

(3) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinn des § 26 BGB und führt dessen laufende Geschäfte. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und erstellt einen Geschäftsverteilungsplan, in dem den einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgabengebiete zugewiesen werden.

(4) Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt, den Verein nach außen allein zu vertreten, darf von diesem Recht jedoch nur in dem ihm zugewiesenen Aufgabengebiet und nur in den vom Vorstand festgelegten Grenzen Gebrauch machen. Beisitzer/innen können den Verein nach außen nicht vertreten.

(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen und Ehrenamtspauschalen gemäß § 3 Nr. 26a EstG können gezahlt werden. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln und unter Angabe ihrer Funktion gewählt. Besteht der Vorstand aus nur einem Mitglied, führt dieses als Vorsitzende/r die Vereinsgeschäfte allein. Ein zweites Vorstandsmitglied übernimmt die Funktion der Kassenführung, ein drittes die der / des stv. Vorsitzenden. Als gewählt gilt, wer die meisten der abgegebenen und gültigen Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt. Erreicht kein/e Kandidat/in die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl statt.

(7) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Zwischenwahl für den Zeitraum bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl statt. Für die Interimszeit kann sich der verbleibende Vorstand durch Beschluss der Unterstützung eines anderen stimmberechtigten Mitgliedes bedienen. Dieses gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung als vollwertiges Vorstandsmitglied.

(9) Jedes Vorstandsmitglied kann durch 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.

(10) Der Vorstand ist berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Ausschüsse zu bilden oder bestimmte Aufgaben an Dritte, vorzugsweise Vereinsmitglieder, zu übertragen. Er ist auch berechtigt, sich bei Bedarf bezahlter Unterstützung von außen zu bedienen, insbesondere zur jährlichen Prüfung einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Vereins hinzuzuziehen.

 

  • 9 Die Revisor/innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt nach den allgemeinen Wahlregeln zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgabe aus ihren Reihen für jeweils drei Jahre zwei Revisor/innen, deren Aufgabe es ist, nach Einladung durch die / den Kassenführer/in die Führung der Bücher sowie die korrekte Ver-wendung der Mittel im Rahmen der Satzung zu prüfen und zu bescheinigen. Bei dem Prüfungs-termin soll, soweit vorhanden, neben der / dem Kassenführer/in ein zweites Vorstandsmitglied anwesend sein.

(2) Aufgabe der Revisor/innen ist es darüber hinaus, die allgemeine Geschäftsführung des Vorstands einmal jährlich für das zurückliegende Geschäftsjahr auf Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und im Hinblick auf die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben zu überprüfen. Den Revisor/innen ist hierfür Einblick in alle Unterlagen (auch elektronisch gespeicherte) des Vereins zu gewähren.

 

  • 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 6/7 Mehrheit aufgelöst.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Liquidator bestimmt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke soll das Vereinsvermögen dem Hope-Projekt in Neu Delhi zugute kommen, das vom Verein „Lebenshilfe für notleidende Menschen in Indien e.V“ getragen wird, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke dort zu verwenden hat.

 

  • 11 Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder den Eintrag in das Vereinsregister notwendige Änderungen der Satzung

Sollten für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder für den Eintrag in das Vereinsregister Änderungen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung notwendig sein, so darf die Satzung entsprechend den Erfordernissen des Finanzamtes und des Registergerichts durch den Vorstand abgeändert werden. Über die notwendigen Änderungen ist die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten regelmäßigen Zusammenkunft zu informieren.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.04.2022 online in einer Videokonferenz beschlossen (siehe §6 Abs. 4).

 

Fulda, den 10.04.2022

 

 

 

 

Roland Stepan, Vorsitzender